motor­be­zo­ge­ne­Ver­si­che­rungs­steuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Abgabe, die für jedes Fahrzeug fällig wird - abhängig vom zugelassenen Modell. Ab dem 1. April 2025 sind auch neue sowie bereits zugelassene E-Autos nicht länger von dieser Steuer befreit. Damit Sie bestens informiert sind, haben wir für Sie alle relevanten Details zur motorbezogenen Versicherungssteuer zusammengestellt.

Motorbezogene Versicherungssteuer: Das ändert sich ab 2025

Ab dem 1. April 2025 gelten neue Regeln für die motorbezogene Versicherungssteuer (MVSt) – insbesondere für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride. Wir geben Ihnen hier einen verständlichen Überblick über die aktuellen und kommenden Regelungen, abgestimmt auf die jeweilige Antriebsart und das Zulassungsdatum.

Steuer für Elek­tro­fahr­zeuge (E-Autos)

Bisher: Reine Elektrofahrzeuge waren von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.

Neu ab 1. April 2025:

  • Die Steuerbefreiung entfällt.
  • Die MVSt für E-Autos wird künftig nach einer neuen Methode berechnet: Eigengewicht (kg) und Nenndauerleistung (kW) des Elektromotors laut Zulassungsschein

Wichtig: Diese neue Regelung gilt sowohl für bestehende als auch für neu zugelassene Elektrofahrzeuge.

Steuer für Ver­bren­ner-Pkw

Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020:

  • Besteuerung erfolgt ausschließlich nach Motorleistung (kW).
  • Keine Änderungen ab 2025.

Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020:

  • Die Steuer berechnet sich nach Motorleistung (kW) und CO₂-Ausstoß (WLTP-Wert).
  • Je höher die CO₂-Emissionen, desto höher die Steuer.
  • Keine Änderung durch das neue Gesetz – diese Regelung bleibt bestehen.

 

Steuer Plug-in-Hybride (PHEV)

Neu geregelt ab 1. April 2025:

Plug-in-Hybride werden künftig nicht mehr wie Verbrenner berechnet. Sie unterliegen ab 01.04.2025 einer geänderten Steuer.

Unter­jäh­rig­keits­zu­schläge

Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020 gelten weiterhin Zuschläge bei unterjähriger Zahlung:

  • 6 % bei halbjährlicher,
  • 8 % bei vierteljährlicher,
  • 10 % bei monatlicher Zahlungsweise.
  • Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Oktober 2020 entfällt dieser Zuschlag.

 Diese Regelung gilt nicht für Fahrzeuge mit Antrieb "Elektro".

Weitere Steuern und Abgaben für Auto­fah­rer:innen in Öster­reich

Neben der motorbezogenen Versicherungssteuer gibt es folgende zusätzliche Abgaben:

Steuerart kurz erklärt
Mineralölsteuer & CO₂-Steuer Pro Liter Kraftstoff, abhängig vom Verbrauch.
Normverbrauchsabgabe (NoVA) Einmalige Abgabe beim Kauf eines Fahrzeugs (nicht bei E-Autos).
Allgemeine Versicherungssteuer 11 % der Versicherungsprämie, unabhängig vom Fahrzeugtyp.

Motorbezogene Versicherungssteuer jetzt berechnen

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