motorbezogeneVersicherungssteuer
Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine Abgabe, die für jedes Fahrzeug fällig wird - abhängig vom zugelassenen Modell. Ab dem 1. April 2025 sind auch neue sowie bereits zugelassene E-Autos nicht länger von dieser Steuer befreit. Damit Sie bestens informiert sind, haben wir für Sie alle relevanten Details zur motorbezogenen Versicherungssteuer zusammengestellt.
Motorbezogene Versicherungssteuer: Das ändert sich ab 2025
Ab dem 1. April 2025 gelten neue Regeln für die motorbezogene Versicherungssteuer (MVSt) – insbesondere für Elektrofahrzeuge und Plug-in-Hybride. Wir geben Ihnen hier einen verständlichen Überblick über die aktuellen und kommenden Regelungen, abgestimmt auf die jeweilige Antriebsart und das Zulassungsdatum.
- Steuer für Elektrofahrzeuge (E-Autos)
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Bisher: Reine Elektrofahrzeuge waren von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit.
Neu ab 1. April 2025:
- Die Steuerbefreiung entfällt.
- Die MVSt für E-Autos wird künftig nach einer neuen Methode berechnet: Eigengewicht (kg) und Nenndauerleistung (kW) des Elektromotors laut Zulassungsschein
Wichtig: Diese neue Regelung gilt sowohl für bestehende als auch für neu zugelassene Elektrofahrzeuge.
- Steuer für Verbrenner-Pkw
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Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020:
- Besteuerung erfolgt ausschließlich nach Motorleistung (kW).
- Keine Änderungen ab 2025.
Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Oktober 2020:
- Die Steuer berechnet sich nach Motorleistung (kW) und CO₂-Ausstoß (WLTP-Wert).
- Je höher die CO₂-Emissionen, desto höher die Steuer.
- Keine Änderung durch das neue Gesetz – diese Regelung bleibt bestehen.
- Steuer Plug-in-Hybride (PHEV)
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Neu geregelt ab 1. April 2025:
Plug-in-Hybride werden künftig nicht mehr wie Verbrenner berechnet. Sie unterliegen ab 01.04.2025 einer geänderten Steuer.
- Unterjährigkeitszuschläge
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Für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2020 gelten weiterhin Zuschläge bei unterjähriger Zahlung:
- 6 % bei halbjährlicher,
- 8 % bei vierteljährlicher,
- 10 % bei monatlicher Zahlungsweise.
- Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Oktober 2020 entfällt dieser Zuschlag.
Diese Regelung gilt nicht für Fahrzeuge mit Antrieb "Elektro".
- Weitere Steuern und Abgaben für Autofahrer:innen in Österreich
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Neben der motorbezogenen Versicherungssteuer gibt es folgende zusätzliche Abgaben:
Steuerart kurz erklärt Mineralölsteuer & CO₂-Steuer Pro Liter Kraftstoff, abhängig vom Verbrauch. Normverbrauchsabgabe (NoVA) Einmalige Abgabe beim Kauf eines Fahrzeugs (nicht bei E-Autos). Allgemeine Versicherungssteuer 11 % der Versicherungsprämie, unabhängig vom Fahrzeugtyp.
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